Kanzlei
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Kanzleinews
April 2012 Wegen eines Betriebsausflugs anlässlich unseres 10-jährigen Jubiläms bleibt das Büro am Montag,
den 30. April 2012 geschlossen. Wir danken für Ihr Verständnis.
März 2012 Seit dem 01. März 2012 gehört Frau Steuerberaterin Nicole Klewes zum Team der Kanzlei Geiger.
Wir heißen sie herzlich willkommen und freuen uns auf die Zusammnenarbeit.
Februar 2012
Andreas Kammans Herr Andreas Kammans wird das Team der Kanzlei Geiger nach mehr als sechsjähriger Tätigkeit verlassen. Nach erfolgreich absolviertem Studium der Betriebswirtschaftslehre wechselt er zu einer anderen Steuerberatungskanzlei, um dort eine Assistentenstelle anzutreten. Wir danken Herrn Kammans für seine Mitarbeit und wünschen ihm alles Gute für die Zukunft.

Die Kanzlei Geiger unterzieht sich erneut der Prüfung ihres Qualitätsmanagements durch unabhängige Prüfer. An das Qualitätssiegel der Steuerberaterkammer sind ab diesem Jahr erhöhte Anforderungen geknüpft. Die Prüfung am 29. Februar 2012 verlief erfolgreich. Das Qualitätssiegel wurde für zwei weitere Jahre ausgestellt.   ...zum Qualitätssiegel
Januar 2012 10-Jähriges Jubiläum der Kanzlei Geiger.
Dezember 2011 Über die Kanzlei wird im Magazin XantenLive berichtet.  ...zum Bericht
November 2011 Als neue Auszubildende wurde Frau Julia Kiwitt zum 01. August 2012 eingestellt.
Juli 2011 Großes Fotoshooting
Juni 2011
Christine Rein Frau Christine Rein hat die Prüfung zur Steuerfachangestellten bestanden. Wir gratulieren zu dem guten Ergebnis und freuen uns, sie als wertvolle Mitarbeiterin in unser Team übernehmen zu können.
Steuernews
März 2012 Steuer Newsletter als PDF-Datei Steuer Newsletter als PDF-Datei.
Februar 2012 Steuer Newsletter als PDF-Datei Steuer Newsletter als PDF-Datei.
Januar 2012 Steuer Newsletter als PDF-Datei Steuer Newsletter als PDF-Datei.
Dezember 2011 Steuer Newsletter als PDF-Datei Steuer Newsletter als PDF-Datei.
November 2011 Steuer Newsletter als PDF-Datei Steuer Newsletter als PDF-Datei.
Oktober 2011 Steuer Newsletter als PDF-Datei Steuer Newsletter als PDF-Datei.
September 2011 Steuer Newsletter als PDF-Datei Steuer Newsletter als PDF-Datei.
Tipp aus dem Personalbüro
März 2012
Verschiedene Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern aus Gründen der Steuerersparnis Arbeitslohn in Form von Benzin- und Warengutscheinen. Das ist bis zu einem Betrag von € 44,00 monatlich möglich. Es kommt aufgrund neuerer Rechtsprechung nicht mehr darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Dies stellt eine wesentliche Vereinfachung für die Praxis dar. Eine steuerfreie Zuwendung liegt daher u. a. auch dann vor, wenn
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für Waren erhält,
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht einräumt, bei einer Tankstelle zu tanken,
der Arbeitgeber eine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden oder
wenn der Arbeitnehmer auf seine Kosten tankt und sich von seinem Arbeitgeber die Auslagen erstatten lässt.
Februar 2012 Fährt Ihr Arbeitnehmer mit seinem eigenem PKW zur Arbeitsstätte? Diese Fahrten können mit 0,30 € je Entfernungskilometer für durchschnittlich 15 Tage pro Monat erstattet werden. Es fällt pauschale Lohnsteuer in Höhe von 15 % an, die der Arbeitgeber übernimmt. Durch die Pauschalierung bleibt der Fahrtkostenzuschuss sozialversicherungsfrei. Maximal können im Jahr € 4.500 in dieser Form erstattet werden. Der Arbeitnehmer verliert aber insoweit den Werbungskostenabzug. Wegen des Werbungskostenpauschbetrages, der nun auf jährlich € 1.000 angehoben wurde, wirken sich die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in vielen Fällen bei der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers ohnehin nicht aus.
Januar 2012 Bei zinslosen oder zinsverbilligten Darlehen des Arbeitgebers an den Mitarbeiter ist eine Freigrenze zu beachten. Danach sind Zinsvorteile nicht als Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen € 2.600,00 nicht übersteigt. Übersteigt das noch nicht getilgte Darlehen diesen Betrag, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten und dem marktüblichen Zinssatz als Zinsvorteil der Lohnsteuer und der Sozialversicherung unterworfen. Der marktübliche Zinssatz wird von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Die 44 EUR-Freigrenze, nach der bestimmte Sachbezüge nicht der Besteuerung unterliegen, wenn sie insgesamt 44 EUR monatlich nicht übersteigen, kann auch auf Zinsvorteile aus Mitarbeiterdarlehen angewendet werden.
Dezember 2011 Haben Ihre Arbeitnehmer gute Vorsätze für das neue Jahr gefasst? Sie als Arbeitgeber können sie dabei unterstützen, denn folgende Kurse zur Verbesserung des Gesundheitszustandes kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu € 500,00 jährlich erstatten:
- Bewegungsprogramme/Reduzierung von Bewegungsmangel
- Ernährung/Vermeidung Mangel- und Fehlernährung und Übergewicht
- Stressbewältigung und Entspannung
- Suchtmittelkonsum/Förderung des Nichtrauchens, Reduzierung des Alkoholkonsums
Reine Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitnessstudios können allerdings nicht steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden.
November 2011 Beiträge des Arbeitgebers für eine betriebliche Altersvorsorge sind in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung also zur Zeit € 2.640,00 jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Beiträge können auch aus einer Gehaltsumwandlung geleistet werden. Die betriebliche Altersvorsorge stärkt die Mitarbeiterbindung ans Unternehmen. Sollte es jedoch zu einem Arbeitgeberwechsel kommen, können die Verträge in der Regel beim neuen Arbeitgeber weitergeführt werden.
Oktober 2011 Sie planen Ihre Weihnachtsfeier? Beachten Sie, dass Betriebsveranstaltungen (z. B. Sommerfest, Weihnachtsfeier) maximal zweimal im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Die Höhe ist dabei pro Arbeitnehmer auf 110,00 € brutto beschränkt. Teilnehmende Angehörige sind dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Zu den Aufwendungen zählen u. a. Speisen und Getränke, Eintrittsgelder, Fahrtkosten und Sachgeschenke. Bei den Geschenken ist die Grenze von bis zu 40,00 € brutto für das einzelne Geschenk zu beachten. Falls die Werte überschritten werden, ist die gesamte Zuwendung steuer- und sozialversicherungspflichtig. Es besteht die Möglichkeit der Pauschalierung mit 25%.